Satzung
Satzung
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§1 Name, Rechtsform und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Lymphologicum – Deutsches Netzwerk Lymphologie e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist in Augsburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Geschäftsstelle auch vom Sitz des Vereins abweichen.
(3) Nach Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namen „Lymphologicum – Deutsches Netzwerk Lymphologie e.V.“
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziele und Zweck des Vereins
(1) Der Verein Lymphologicum – Deutsches Netzwerk Lymphologie e.V. bezweckt:
- die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im Bereich der lymphologischen Erkrankungsbilder durch eine Intensivierung der interdisziplinären und interprofessionellen Zusammenarbeit der ambulant und stationär tätigen Leistungserbringer inkl. Prävention und Rehabilitation mit dem Ziel der qualitativen Verbesserung der Versorgungssituation.
- die Förderung des interdisziplinären Erfahrungsaustauschs aller lymphologisch tätigen Leistungserbringer wie Ärzte, Lymphtherapeuten, Kompressionstechniker, Pflegefachkräfte etc.
- die Förderung und Entwicklung von Versorgungspfaden und Behandlungsleitlinien zur qualitativen Verbesserung der Patientenversorgung einschließlich der dafür erforderlichen Dokumentation. Die verbesserte Patientenversorgung soll u.a. durch integrierte Versorgungsmodelle oder Direktverträge mit Kostenträgern im Sinne der § 73c, 140ff SGB V erreicht werden.
- Förderung der Grundlagenforschung, Klinischen Forschung und Versorgungsforschung zur Schaffung von Evidenz im Bereich der Lymphologie.
- die Einführung eines an der Lymphologie ausgerichteten QM-Systems als einen Teil zur Verbesserung der Patientenversorgung.
(2) Zur Erfüllung dieser Ziele richtet der Verein einen wissenschaftlichen Beirat sowie ein Kuratorium ein. Daneben führt das Lymphologicum wissenschaftliche Tagungen, Workshops und Patientenveranstaltungen durch und bietet seinen Sachverstand für Veröffentlichungen, Seminare etc. an.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins und sonstige Zuwendungen dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Das Vermögen des Vereins und seine Erträge werden ausschließlich für satzungsgemäße Vereinszwecke verwendet.
§3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Lymphologicums kann jeder niedergelassene Arzt, jeder selbständige Lymphtherapeut, jeder Inhaber eines medizinischen Fachhandels als natürliche Person oder jeder sonstige Leistungserbringer als natürliche Person sein, der über qualifizierte Nachweise in der Lymphologie verfügt. Abweichende Regelungen sind möglich und werden durch den Vorstand auf Antrag entschieden.
(2) Assoziiertes Mitglied des Vereins kann jede andere natürliche Person werden, die über Kompetenz und Ausbildungs-/ Fortbildungsnachweise auf dem Gebiet der Lymphologie verfügt und somit in der Lage ist, die Kompetenz im Sinne der Vereinsziele zu erweitern. Abweichende Regelungen sind möglich und werden durch den Vorstand auf Antrag entschieden.
(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person mit Interesse an der Lymphologie sein. Zwischen ihnen und dem Lymphologicum e.V. wird eine individuelle Vereinbarung über die fördernde Mitgliedschaft und den durch das fördernde Mitglied zu leistenden Beitrag geschlossen. Fördernde Mitglieder entsenden jeweils einen Vertreter in das Kuratorium des Lymphologicum e.V. Das Kuratorium berät und unterstützt den Verein im Rahmen der Umsetzung der Vereinsziele. In diesem Zusammenhang können die fördernden Mitglieder Beschlussvorlagen an den Vorstand des Vereins richten. In den anderen Organen des Lymphologicums sind die fördernden Mitglieder nicht stimmberechtigt.
(4) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
§4 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(2) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch
- den Tod eines Mitgliedes,
- schriftliche Austrittserklärung,
- den Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens und Zahlungsrückständen von Mitgliedsbeiträgen, auf Beschluss des Vorstandes. Das Mitglied ist vorher anzuhören. Im Falle des Widerspruchs innerhalb eines Monats entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Streichung aus der Mitgliederliste, sofern das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz schriftlicher Mahnung in Verzug ist.
(4) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung geleisteter Beiträge.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche und assoziierte Mitglieder wirken aktiv an der Willensbildung des Vereins mit. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme, die es nur persönlich wahrnehmen kann.
(2) Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, assoziierte Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht zu bestimmten Vorstandsposten nach §11 Abs.1, fördernde Mitglieder haben kein Wahlrecht.
(3) Der Verein geht in seinem Selbstverständnis davon aus, dass sich jedes Mitglied auf dem Gebiet der Lymphologie permanent fortbildet, um den jeweiligen medizinischen Standard in der Praxis gewährleisten zu können. Der Verein wird hierzu entsprechende Fortbildungsangebote entwickeln. Sollte ein Mitglied diesen Verpflichtungen dauerhaft nicht nachkommen, kann der Vorstand den Ausschluss des Mitgliedes beschließen.
(4) Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich alle Maßnahmen zu ergreifen, um die unter § 2 (a) bis (e) formulierten Vereinsziele umzusetzen.
§6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder leisten jährlich einen von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit festgelegten Jahresbeitrag zur Förderung der Vereinstätigkeit. Der Jahresbeitrag ist binnen 6 Wochen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Wer bis zum 30.06. eintritt, hat den vollen, wer nach dem 30.06. eintritt den halben Jahresbeitrag zu zahlen.
(2) Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitgliedes beschließen, dass der Beitrag erlassen oder ermäßigt wird.
§7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§8 Wissenschaftlicher Beirat
Der Verein beabsichtigt einen wissenschaftlichen Beirat einzurichten, der den Verein u. a. im Bereich der Entwicklung von Diagnose und Behandlungspfaden in der Lymphologie unterstützen soll. In einen solchen wissenschaftlichen Beirat sollen natürliche Personen oder Fachgesellschaften aufgenommen werden, die über eine ausgewiesene Kompetenz auf dem Gebiet der Lymphologie verfügen. Über die Auswahl der Mitglieder des Beirats entscheidet der Vorstand.
§9 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an. Sie wird vom Vorsitzenden oder dem stv. Vorsitzenden geleitet.
(2) Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von sechs Wochen unter Angabe von Zeit, Datum und Ort sowie der vorläufigen Tagesordnung in Textform geladen worden ist.
(3) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens vier Wochen vor Beginn der Versammlung in Textform an den Vorstand zu richten und in die endgültige Tagesordnung aufzunehmen. Diese soll zwei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zugeleitet werden. Beschlüsse können wirksam nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden.
(4) Soweit die Satzung nicht Abweichendes bestimmt, entscheidet bei Abstimmungen und Wahlen die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bei Abstimmungen gilt als Ablehnung.
(5) Änderungen der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Anträge sind den Mitgliedern vorher im Wortlaut mitzuteilen. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung einer 4/5-Mehrheit der Mitgliederversammlung.
(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem der Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll insbesondere enthalten:
- Zahl der anwesenden Mitglieder,
- die Abstimmungs- und Wahlergebnisse,
- Anträge und Beschlüsse samt Namen der Antragsteller,
- die Beschlüsse im Wortlaut.
Jedes Mitglied hat das Recht, in die Protokolle Einsicht zu nehmen.
(7) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie soll im Regelfall mit einer Veranstaltung des Vereins verbunden sein. Der Vorstand kann jederzeit, sofern das Vereinsinteresse dies erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einzuberufen.
(8) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands, des Rechenschaftsberichtes und des Haushaltsvoranschlages für das folgende Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl der Vorstandsmitglieder,
- Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern,
- Beschluss über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins sowie die Änderung des Vereinszwecks,
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
- Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer,
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Beschlussfassung über die sonstigen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht zur Zuständigkeit anderer Organe des Vereins gehören.
§10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stv. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stv. Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ferner besteht die Möglichkeit der Erweiterung des Vorstandes durch die Wahl von bis zu 3 Beisitzenden.
(2) Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, die nicht durch Satzung oder Beschluss anderen Organen übertragen sind. Der Vorstand kann einen/eine Geschäftsführer/in für die Umsetzung der laufenden Aufgaben bestellen.
(3) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, davon mindestens einer der Vorsitzenden anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Der Vorsitzende ist nach außen Sprecher des Vorstands. Er kann andere Vorstandsmitglieder oder den/der Geschäftsführer/in an dieser Funktion beteiligen. Der Schriftverkehr mit den Mitgliedern und die Fortschreibung des Mitgliederverzeichnisses werden der Geschäftsführung übertragen.
(5) Der Schatzmeister ist für die Erstellung der Haushaltspläne und die Buchführung zuständig, soweit diese nicht dem/der Geschäftsführer/in übertragen sind.
(6) Der Schriftführer erstellt Protokolle der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen.
(7) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB sind für die Konten des Vereins bis zu einer Höhe von 5.000,– Euro allein zeichnungsberechtigt. Daneben ist der/die jeweilige Geschäftsführer/in im Rahmen der übertragenen Aufgaben zeichnungsberechtigt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese ist der Mitgliederversammlung bekannt zugeben und ist zu genehmigen.
§11 Wahl des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur ordentliche Mitglieder können Mitglied des Vorstands werden.
(2) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die erste Amtszeit des Vorsitzenden beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand das Amt übernommen hat.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands weniger als 1 Jahr vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt, so beschließt der Vorstand, ob für den Rest der Amtszeit ein Vertreter gewählt werden soll oder ob die Amtsgeschäfte unter den restlichen Mitgliedern aufgeteilt werden.
(4) Erreichen bei der Wahl eines Vorstandsmitglieds die Kandidaten die gleiche Stimmzahl, so findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind in geheimer Abstimmung durchzuführen. Auf Antrag kann die Abstimmung in einem offenen Abstimmungsprozess durchgeführt werden.
(6) Abwesende können als Vorstandsmitglieder nur gewählt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.
§12 Rechnungsprüfer
(1) Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
(2) Sie prüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
(3) Die Prüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
§13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit 4/5-Mehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister zu Liquidatoren zu bestellen. Dieser Beschluss bedarf der Einstimmigkeit.
(2) Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, ist das verbleibende Gesellschaftsvermögen der Deutschen Kinderkrebshilfe e.V. als Spende zu übertragen. Sollte eine andere gemeinnützige Einrichtung die Zuwendung erhalten ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich Der Beschluss darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Frankfurt, den 09.04.2011
Beitragsinformation (Stand April 2011)
(1) Ordentliche Mitglieder 120 €/Jahr
(2) Assoziierte Mitglieder 60 €/Jahr
